Ausbildung Anschlagen von Lasten Art. 8 VUV
Das Vollzugsorgan SUVA wird ab dem 1. April 2023 auf Baustellen prüfen, ob die Personen, die Lasten anschlagen, über die notwendige Ausbildung verfügen!
Wer muss ausgebildet werden?
- Ausgebildet werden müssen all jene Personen, die Lasten am Kran anschlagen. Betroffen sind alle Kräne, die unter Art. 2 der Kranverordnung fallen. Als Kräne gelten alle Hebemittel gemäss 2 der Kranverordnung.
- Das Anschlagen von Lasten an Baumaschinen (z.B. Bagger) unterliegt nicht der Ausbildungspflicht. Hier ist eine Instruktion weiterhin ausreichend. Dementsprechend gilt auch die Ausbildung zum Baumaschinenführer nicht als Ausbildung für das Anschlagen von Lasten, da in der Baumaschinenführerausbildung kein Kran eingesetzt wird und sie keine Lernzielkontrolle vorsieht.
- Die Mitarbeitenden, welche die Ausbildung zum Anschlagen von Lasten besuchen wollen, müssen das 18. Lebensjahr erreicht haben und sich gut in der jeweiligen Landessprache verständigen können.
Welche bestehenden Ausbildungen gelten auch zukünftig?
- Alle Ausbildungen zum Anschlagen von Lasten, bei denen der Kenntnisstand über eine Lernkontrolle überprüft wurde;
- Alle Ausbildungen zur Kranführerin/zum Kranführer der Kategorie A oder B.
Welche Ausbildungsmodelle gibt es?
Ausbildung durch Ausbildungsstätten oder privaten Anbietern mit Eigendeklaration
- Ausbildungen mit Eigendeklaration können von verschiedenen Anbietern angeboten werden, z.B. von den Ausbildungszentren der Sektionen, privaten Anbietern oder auch durch die Ausbildungszentren der Sektionen.
- Ausbildungsstätten sowie Ausbildnerinnen und Ausbildner können selbst deklarieren, dass ihre Ausbildung dem Stand der Technik entspricht. Die Ausbildungsstätten überprüfen nach der Ausbildung mittels Lernzielkontrolle, ob die Teilnehmenden die erforderlichen Kompetenzen erworben haben. Bei bestandener Lernzielkontrolle erhalten die Teilnehmenden einen Ausbildungsnachweis der Ausbildungsstätte.
- Eine ergänzende Instruktion zur spezifischen Situation im Betrieb ist immer notwendig.
Betriebsinterne Ausbildung durch fachkundige Personen
- Eine fachkundige Person bildet die Mitarbeitenden im eigenen Betrieb aus. Sie muss dafür über die entsprechende Praxiserfahrung im Anschlagen von Lasten und pädagogischen Fähigkeiten für das Weitervermitteln der Lerninhalte verfügen. Fachkundige Personen sind z.B. ausgebildete Kranführerinnen und Kranführer der Kategorie A oder B mit Erfahrung in der Mitarbeiterausbildung
Weitere Informationen zur Ausbildung für das Anschlagen von Lasten finden Sie unter folgenden Links.
https://baumeister.swiss/ausbildung-fuer-das-anschlagen-von-lasten-art-8-vuv/