Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018

Am 1. Juli 2018 tritt die revidierte Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) in Kraft und mit ihr der sogenannte Inländervorrang light. Arbeitgeber müssen offene Stellen in Berufen mit mindestens 8% Arbeitslosigkeit den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden.

Damit erhalten die inländischen Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung gegenüber ausländischen Arbeitskräften auf dem Stellenmarkt. Die meldepflichtigen Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen.

Die Liste der meldepflichtigen Berufsarten sowie ein Flyer mit den wichtigsten Informationen sind auf www.arbeit.swiss aufgeschaltet.

Merkblatt des Schweizerischen Baumeisterverbandes

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